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Urteil: Abfällen von Birken auf dem Nachbargrundstück nicht erforderlich:

In einem Nachbarschaftsstreit (AZ V ZR 218/18) fordert ein Eigentümer eines Wohnhauses in Baden-Württemberg seinen Nachbarn dazu auf, drei sich auf dem Nachbargrundstück befindliche Birken zu beseitigen. Sollten die etwa 18 Meter hohen Bäume nicht entfernt werden, verlangt er eine monatliche Entschädigungszahlung von 230 Euro in den Monaten Juni bis November eines jeden Jahres. Grund seien der Pollenflug und die aus den Zapfen herausfallenden Samen und Früchte sowie das Abfallen der Blätter, Zapfen und Birkenreiser, die das Grundstück des Klägers beeinträchtigen. Durch die „natürlichen Immissionen“ hätte er einen erheblichen Reinigungsaufwand.

Nachdem die Klage zunächst vom Amtsgericht Maulbronn abgewiesen wurde, ging der Kläger in Berufung. Das Amtsgericht begründete das Urteil damit, dass der Grundstückseigentümer für die natürliche Einwirkung auf das Nachbargrundstück nicht verantwortlich sei, denn die Birken halten den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand von zwei Metern zum Nachbargrundstück ein und stehen damit mit den landesrechtlichen Vorschriften im Einklang.

Mit der Berufungsklage vor dem Landesgericht Karlsruhe hatte der Kläger zunächst Erfolg. Denn nach § 906 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches sei der Kläger zwar zur Duldung verpflichtet, die Birken seien allerdings nicht ortsüblich und müssten deshalb entfernt werden. Diesem Urteil widerspricht der Bundesgerichtshof. Denn solange der gesetzlich festgeschriebene Mindestabstand zum Nachbargrundstück eingehalten wird, kann der Beklagte nicht als „Störer“ benannt werden. Da die Bäume gesund sind und den Mindestabstand einhalten, ist der Beklagte letztlich nicht für die „natürlichen Immissionen“ verantwortlich.

Quelle: BGH
© photodune.net

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